Die Reederei Baltrum-Linie betreibt den gesamten Personen- und Güterverkehr zwischen dem Festlandhafen Neßmersiel und der Ostfriesischen Insel Baltrum sowie Ausflugs- & Erlebnisfahrten.
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Tel. +49 [0] 49 39 – 91 30-0
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Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt informiert der Beförderer oder der Terminalbetreiber die Fahrgäste so rasch wie möglich (spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit) über die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit. Wird die Abfahrt annulliert oder verzögert sie sich um voraussichtlich mehr als 90 Minuten, sind den Fahrgästen in der Regel kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten. Ist eine Übernachtung notwendig, bietet der Beförderer, sofern dies praktisch durchführbar ist, den Fahrgästen kostenlos eine angemessene Unterbringung an Bord oder an Land an (an Land auf 80 EUR je Fahrgast und Nacht für höchstens drei Nächte beschränkbar). Dies gilt jeweils nicht, wenn der Fahrgast vor dem Kauf des Fahrscheins über die Annullierung oder Verspätung informiert wurde oder die Annullierung oder Verspätung verursacht wurden durch das Verschulden des Fahrgastes selbst oder durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen.
Wird eine Abfahrt annulliert oder verzögert sie sich um voraussichtlich mehr als 90 Minuten, bietet der Beförderer den Fahrgästen unverzüglich an: entweder eine anderweitige Beförderung (ohne Aufpreis) oder eine Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort.
Fahrgäste haben bei einer verspäteten Ankunft zusätzlich zur Beförderung Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung beträgt mindestens 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens:
• einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden;
• zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden;
• drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu 24 Stunden;
• sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.
Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der oben angegebenen Zeiten, so beträgt die Entschädigung 50 %des Fahrpreises. Der Beförderer haftet nicht, wenn der Fahrgast vor dem Kauf des Fahrscheins über die Annullierung oder Verspätung informiert wurde, der Fahrgast die Annullierung oder Verspätung verschuldet hat oder die Annullierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffs beeinträchtigen, oder durch außergewöhnliche trotz aller zumutbarer Maßnahmen nicht zu verhindernde Umstände, die die Erbringung des Personenverkehrsdienstes behindern, verursacht wurde.
Diese Rechte gelten nicht für Fahrgäste mit Fahrscheinen mit offenen Reisedaten, solange keine Abfahrtszeit festgelegt ist, es sei denn sie besitzen eine Zeitfahrkarte.
Beförderer dürfen sich aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität von Personen als solcher weder weigern, einen Fahrschein auszustellen noch Fahrscheine mit Aufpreis anbieten. Eine Weigerung kommt nur in Betracht, um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen oder wenn wegen der Bauart des Schiffes oder der Infrastruktur und Einrichtung des Hafens ein sicheres Ein- oder Ausschiffen oder eine sichere Beförderung nicht möglich ist. In diesem Fall erläutert der Beförderer die Gründe und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um eine annehmbare Beförderungsalternative anzubieten.
Besondere Anforderungen an die Beförderung müssen dem Vertragspartner spätestens beim Abschluss des Beförderungsvertrags mitgeteilt werden. Der Beförderer muss die Hilfe nur leisten, wenn sich der behinderte Mensch spätestens 48 Stunden vor der benötigten Hilfe beim Beförderer oder Terminalbetreiber meldet und sich höchstens 60 Minuten vor der Einschiffungszeit, beziehungsweise spätestens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit an der ausgewiesenen Anlaufstelle einfindet; ansonsten bemüht er sich nach besten Kräften die Reise zu ermöglichen.
Eine Beschwerde ist zunächst innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung der Reise an den Beförderer oder Terminalbetreiber zu richten. Dieser muss den Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde über den weiteren Fortgang informieren. Die endgültige Beantwortung muss innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde erfolgen.
Bei weiterem Klärungsbedarf hilft die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V., Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, kontakt@sruv.de, http://schlichtung-reise-und-verkehr.de. Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte: Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel: 0228/30795-400, fahrgastrechte@eba.bund.de, http://www.eba.bund.de/fahrgastrechte.
Nähere Informationen zum Wortlaut der Fahrgastrechte finden sich unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32010R1177&from=DE
In the case of a cancellation or a delay in departure, the carrier or the terminal operator informs passengers as soon as possible (no later than 30 minutes after the scheduled time of departure) of the estimated departure and arrival times. In the case of a cancellation or a delay of departure reasonably expected to exceed 90 minutes, passengers are generally offered free snacks, meals or refreshments in reasonable relation to the waiting time. Where an overnight stay becomes necessary, where and when physically possible, the carrier offers passengers , free of charge, adequate accommodation on board, or ashore (ashore this may be limited to EUR 80 per passen-ger per night, for a maximum of three nights). This respectively does not apply in cases where the passenger was informed of the cancellation or delay before the purchase of the ticket or where the cancellation or delay is caused by the fault of the passenger or by weather conditions endangering the safe operation of the ship.
In the case of a cancellation or a delay in departure reasonably expected to exceed more than 90 minutes, the carrier immediately offers the passengers: either re-routing to the final destination (at no additional cost), or re-imbursement of the ticket price and, where relevant, a return service free of charge to the first point of departure.
In the event of delay in arrival, passengers may request compensation, in addition to transport. Compensation amounts to at least 25 % of the ticket price for a delay of at least:
• one hour in the case of a scheduled journey of up to four hours;
• two hours in the case of a scheduled journey of more than four and up to eight hours;
• three hours in the case of a scheduled journey of more than eight and up to 24 hours;
• six hours in the case of a scheduled journey of more than 24 hours.
If the delay exceeds double the time set out above, then the compensation shall be 50 % of the ticket price. The carrier is relieved of the obligation to pay compensation if the passenger was informed of the cancellation or de-lay before the purchase of the ticket or where the cancellation or delay is caused by fault of the passenger or where the cancellation or delay is caused by weather conditions endangering the safe operation of the ship or by extraordinary circumstances hindering the performance of a passenger service which could not have been rea-sonably avoided.
These rights do not apply to passengers with open tickets as long as the time of departure is not specified, except for passengers holding a travel pass or a season ticket.
Carriers may not refuse to issue a ticket, or offer tickets at additional cost, on the grounds of disability or reduced mobility of persons as such. Refusal is only possible where it is necessary in order to meet applicable safety re-quirements, or where safe embarkation, disembarkation or carriage is not feasible due to the design of the ship or port infrastructure and equipment. In this event the carrier explains the reasons and makes all reasonable ef-forts to propose an acceptable alternative transport.
Special transport requirements are communicated to the contractual partner no later than at the time the con-tract of carriage is signed. The carrier provides assistance only if the disabled person contacts the carrier or the terminal operator no later than 48 hours before the assistance is required and arrives at the specified meeting point no later than 60 minutes before embarkation, or at least 60 minutes before the scheduled departure; failing that, the carrier makes every reasonable effort to facilitate the journey.
A complaint must initially be addressed to the carrier or the terminal operator within 2 months from the date on which the journey was made or was intended to be made. The carrier or terminal operator informs the passenger within one month of receiving the complaint regarding any progress on the matter. The final response is to be provided within two months of receiving the complaint.
Assistance for any further clarification that may be required can be obtained from the Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. (arbitration body for public transport), Fasanenstrasse 81, 10623 Berlin, kontakt@soep-online.de, http://schlichtung-reise-und-verkehr.de. Enforcement body for passenger rights: Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Heinemannstrasse 6, 53175 Bonn, Tel: +49-228-30795400, fahrgastrechte@eba. bund.de, http://www.eba.bund.de/fahrgastrechte.
More information on the wording of the rights of passengers can be found at:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32010R1177&from=DE
Diese Qualitätsstandards müssen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden, physisch und/oder im Internet in zugänglicher Form.
1. Grundlagen der Erbringung von Hilfeleistungen gegenüber Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
2. Definition „Behinderter Mensch“ und „Person mit eingeschränkter Mobilität“
3. Anmeldeverfahren
4. Beschreibung der Hilfeleistung in Häfen einschließlich beim Ein-und Aussteigen
5. Beschreibung der Hilfeleistung an Bord von Schiffen
6. Unterweisung und Instruktion des Personals
7. Qualitätsmanagement
Die „Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See-und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004″ (im Folgenden abgekürzt als „EU-VO 1177/2010″ oder „EU-Verordnung“) verpflichtet Terminalbetreiber und Beförderer, die Hafenterminals oder Personenverkehrsdienste mit insgesamt mehr als 100.000 gewerblichen Fahrgastbewegungen im vorangegangenen Kalenderjahr betreiben, innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs Qualitätsstandards für die Hilfeleistung gemäß den Anhängen II und III der EU-Verordnung Nr. 1177/2010 festzulegen und den zur Einhaltung dieser Standards notwendigen Ressourcenaufwand zu ermitteln (Art. 13 EU-VO 1177/2010).
Die einzelnen Hilfeleistungen und Vorkehrungen in Häfen, einschließlich beim Ein-und Ausschiffen, sind im Anhang II der EU-Verordnung beschrieben.
Die einzelnen Hilfeleistungen an Bord von Schiffen sind im Anhang III der EU-Verordnung beschrieben.
Die unten aufgeführten Hilfeleistungen gemäß den Anhängen II und III der EU-Verordnung bietet der Beförderer innerhalb seines jeweiligen Zuständigkeitsbereiches für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität kostenlos an. Die Hilfeleistungen passt der Beförderer, wenn möglich, an die individuellen Bedürfnisse der behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an (Art. 10 EU-VO 1177 /2010).
Bei der Festlegung dieser Qualitätsstandards wurde den international anerkannten Konzepten und Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Beförderung von behinderten Menschen und von Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere der Empfehlung der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation (IMO) für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen entsprechend den Bedürfnissen älterer und behinderter Menschen, in vollem Umfang Rechnung getragen (Art. 13 Abs. 2 EU-VO 1177 /2010).
„Behinderter Mensch“ oder „Person mit eingeschränkter Mobilität“ bezeichnet eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln wegen einer körperlichen (sensorischen oder motorischen, dauerhaften oder zeitweiligen) Behinderung, einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung, wegen einer anderen Behinderung oder aufgrund des Alters eingeschränkt ist und deren Zustand angemessene Aufmerksamkeit und eine Anpassung der für alle Fahrgäste bereitgestellten Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert (Art. 3 Buchst. a) EU-VO 1177/2010).
Zur Planung der für die Hilfeleistung notwendigen Mitarbeiter und Mittel ist die Kenntnis des individuellen Bedarfs an Hilfe zwingend erforderlich. Nur so kann eine anforderungsgerechte Erbringung der Hilfeleistungen gewährleistet werden. Die EU-Verordnung sieht daher vor, dass der Hilfsbedarf eines Fahrgastes spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, dem Beförderer gemeldet wird (Art. 11 Abs.1 Buchst. a) EU-VO 1177/2010).
Diese Anmeldung ist durch den betroffenen Fahrgast gegenüber dem Beförderer innerhalb seines jeweiligen Zuständigkeitsbereiches oder gegenüber dem Reisevermittler oder Reiseveranstalter vorzunehmen (Art. 11 Abs. 3 EU-VO 1177 /2010) -sofern spezifische Bedürfnisse bezüglich Unterbringung, Sitzgelegenheiten oder beanspruchter Dienstleistungen oder die Tatsache, dass medizinisches Gerät mitgeführt werden muss, bereits bei der Buchung oder beim Vorverkauf des Fahrscheins bekannt sind, bereits zu diesem Zeitpunkt (Art. 11 Abs. 2 EU-VO 1177 /2010).
Eine Hilfeleistung ist nur dann möglich, wenn sich der behinderte Mensch zum vom Beförderer angegebenen Zeitpunkt (höchstens jedoch 60 Minuten vor der veröffentlichten Einschiffungszeit) oder, falls keine Einschiffungszeit angegeben wurde, spätestens 60 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit im Hafen oder der ausgewiesenen Anlaufstelle einfindet (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) EU-VO 1177 /2010).
Hat der Fahrgast seinen Hilfsbedarf nicht angemeldet, unternimmt der Beförderer dennoch alle zumutbaren Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die Hilfeleistung derart erfolgt, dass behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können (Art. 11 Abs. 4 EU-VO 1177 /2010).
Der Beförderer erbringt gemäß den Vorgaben in Art. 10 und 13 in Verbindung mit Anhang II der EUVerordnung Hilfeleistungen und Vorkehrungen dafür, dass der behinderte Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität in die Lage versetzt wird,
• seine/ihre Ankunft und seinen/ihren Bedarf an Hilfeleistungen am Hafenterminal anzumelden,
• von dem Eingang des Terminals zum Abfertigungsschalter bzw. zum Schiff zu gelangen,
• seine/ihre Abfertigung zu erledigen und sein/ihr Gepäck aufzugeben. Zur Abfertigung zählt auch die Abfertigung notwendiger Mobilitätshilfen, wie elektrische Rollstühle, und gegebenenfalls anerkannter Begleithunde.
•vom Abfertigungsschalter, sofern vorhanden, durch die Ausreise und Sicherheitskontrollstellen zum Schiff zu gelangen und anschließend die Einreise• und Zollkontrollstellen passieren zu können,
• mithilfe von etwaig vorhandenen Lifts, Rollstühlen oder sonstigen Hilfen an Bord des Schiffes zu gelangen und das Schiff zu verlassen,
• vom Schiffeingang an seinen/ihren Platz auf ·dem Schiff und bei Ende der Schiffsreise von seinem/ihrem Platz zum Schiffsausgang zu gelangen,
• sein/ihr Gepäck im Schiff zu verstauen und anschließend wieder in Besitz zu nehmen,
• zu dem gekennzeichneten Ausgang zu gelangen·,
• zu den Toiletten, falls vorhanden, zu gelangen.
Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, so ist diese Person auf Verlangen befugt, im Hafen und beim Ein· und Ausschiffen die notwendige Hilfe zu leisten. Die Begleitperson hat sich dazu bei der Abfertigung zu melden.
Dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität wird bei beschädigten oder verloren gegangenen Mobilitätshilfen zeitweiliger Ersatz mit Hilfen, die eine geeignete Alternative darstellen, angeboten.
Dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität werden die für das Einund Ausschiffen benötigten Informationen in zugänglicher Form mitgeteilt.
Befördert werden gemäß den Vorgaben in Art. 10 und 13 in Verbindung mit Anhang III der EUVerordnung
• anerkannte Begleithunde an Bord des Schiffes entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften,
• medizinisches Gerät und die erforderliche Mobilitätsausrüstung für den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich elektrischer Rollstühle.
Dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität werden die wesentlichen Informationen über die Strecke mitgeteilt.
Der Beförderer bemüht sich nach besten Kräften um eine Sitzvergabe entsprechend den Bedürfnissen des behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität nach Maßgabe der Sicherheitsanforderungen und der Verfügbarkeit.
Der Beförderer hilft dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität beim Aufsuchen der Toiletten (falls vorhanden).
Wird ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, bemüht sich der Beförderer nach besten Kräften, dieser einen Sitzplatz bzw. eine Kabine neben dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen.
Gemäß den Vorgaben in Art. 14 der EU-Verordnung hat der Beförderer Verfahren für die Unterweisung, einschließlich Instruktionen, für den Umgang mit behinderten Menschen entwickelt und sichergestellt, dass diejenigen seiner Mitarbeiter, die behinderten Menschen unmittelbar Hilfe leisten eine Unterweisung oder Instruktion gemäß Anhang IV Teile A und B der EU-Verordnung erhalten haben, und Mitarbeiter, die für die Buchung oder den Verkauf von Fahrscheinen oder für das Ein-und Ausschiffen zuständig sind, eine Unterweisung oder Instruktion gemäß Anhang IV Teil A der EU-Verordnung erhalten haben.
Ferner stellt der Beförderer sicher, dass die oben genannten Mitarbeiter ihre Befähigung beispielsweise durch Instruktionen oder gegebenenfalls Schulungskurse zur Auffrischung beibehalten.
Die Überwachung der Qualitätsstandards für Hilfeleistungen des Beförderers erfolgt im Rahmen des Kundenmanagements. Beschwerden können innerhalb von zwei Monaten nach der geplanten oder tatsächlichen Durchführung des Verkehrsdienstes an den Beförderer gerichtet werden; dazu hat der Beförderer ein zugängliches System zur Bearbeitung von Beschwerden eingerichtet.
Der Beförderer teilt dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mit, ob der Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf zwei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.